Sprechen wir über Bund und Länder

Unsere Bundesverfassung verteilt die Staatsfunktionen auf viele unterschiedliche Träger oder Organe. Diese stehen – im übertragenen Sinn – nebeneinander. Dazu kommt aber in einem Bundesstaat wie Österreich noch etwas weiteres: Staatsfunktionen und Staatsaufgaben werden auch zwischen Bund und Ländern verteilt. Auch das ist eine Form der Gewaltentrennung.  Sie ist in Österreich aber teilweise sehr kompliziert angelegt, und das ist auch der Grund, warum sehr oft über ihre Reform, mehr „Effizienz“, „Entflechtung“ oder „echten Föderalismus“ diskutiert wird. 

Mit „Entflechtung“ ist die sogenannte „Kompetenzverteilung“ angesprochen.  Österreich ist ein Bundestaat, das heißt er gliedert sich in den Bund als Gesamtstaat und Bundesländer. Als Föderalismus bezeichnet man dabei, dass den einzelnen Bundesländern auch eine Selbständigkeit zukommt. Alle staatlichen Aufgaben werden zwischen dem Bund als Gesamtstaat und den neun Bundesländer aufgeteilt. Damit ist klar: Es geht um die Verteilung von Macht 

Gegenstand der Aufteilung sind die Gesetzgebung und Vollziehung in verschiedenen Bereichen. Bei der Gesetzgebung geht es um die Frage: Wer darf in welchen Angelegenheiten Gesetze erlassen – Nationalrat und Bundesrat auf Bundesebene oder die Landtage auf Landesebene? Für die Vollziehung enthält die Verfassung Regelungen, wann Bundes- oder Landesorgane ermächtigt sind, die Gesetze auszuführen. Aber Achtung: Nur auf Bundesebene umfasst „Vollziehung“ alle Gerichtsbarkeit und die Verwaltung (Posting 3 und 4). Die Bundesländer können nur Verwaltungsangelegenheiten und Verwaltung in ihrem Bereich regeln. 

Machtteilung im Bundesstaat kann sich aber auch noch anders ausdrücken: Etwa wenn es Bundes- und Landesparteien gibt, die durchaus andere Standpunkte einnehmen. Oder wenn, wie in Österreich, den Landeshauptleuten eine politisch starke Stellung zugerechnet wird. Beides ist so nicht in der Bundesverfassung festgeschrieben, beides knüpft aber daran an, dass Österreich eben als Bundesstaat aufgebaut ist.