Wie regelt die Verfassung die Regierungsbildung?

Am 7. Oktober hat Bundespräsident Alexander van der Bellen dem Obmann der Volkspartei, Sebastian Kurz, den Auftrag zur Regierungsbildung erteilt. Das ist ein Schritt, der traditionell auf Nationalratswahlen folgt. Er erscheint auch ganz logisch. Aber tatsächlich verknüpft die Bundesverfassung Nationalratswahlen und Regierungsbildung gar nicht. Artikel 70 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sieht nur vor, dass der Bundespräsident den Bundeskanzler ernennt und danach auf dessen Vorschlag die Mitglieder der Bundesregierung. Der Bundespräsident kann das jederzeit tun, er ist nicht an Nationalratswahlen gebunden. 

Es ist aber üblich, dass die bisherige Regierung nach den Wahlen ihren Rücktritt anbietet. Der Bundespräsident betraut sie dann, wie es juristisch heißt, mit der „Fortführung der Verwaltung.“ Danach erteilt er der Chefin oder dem Chef der stimmenstärksten Partei den Auftrag zur Regierungsbildung. 

Die Bundesverfassung regelt diese Auftragsvergabe nicht. Überhaupt sagt sie nur ganz wenig zur Regierungsbildung. Das steht ganz im Gegensatz zu den Nationalratswahlen (siehe dazu unseren Themenschwerpunkt Nationalratswahlen) und zur Geschäftsordnung des Nationalrates, wo alle Vorgänge genauestens geregelt sind. Warum das so ist, und wie die Bundesverfassung bei der Regierungsbildung mitspielt, wollen wir in unserem neuen Themenschwerpunkt erklären.