Wer kann Mitglied des Verfassungsgerichtshofes werden und wie?

Genauso wie die/der Präsident/in des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) sind auch die anderen Richterinnen und Richter keine Berufsrichter/innen (sie müssen also nicht Richter/in an einem anderen Gericht gewesen sein). Vielmehr kommen sie aus unterschiedlichen juristischen Berufen. Sie lehren an einer Universität, sind an einem anderen Gericht tätig oder als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt. Da der VfGH nicht ständig tätig ist können sie auch weiterhin ihrer anderen Tätigkeit nachgehen. Nur Verwaltungsbedienstete dürfen als VfGH-Richter/innen nicht mehr in der Verwaltung tätig sein. 

Die Verfassung schreibt vor, dass Verfassungsrichter/innen ein juristisches Studium sowie eine mindestens 10-jährige juristische Praxis aufweisen müssen. Zudem dürfen sie keiner Tätigkeit nachgehen, die die Unvereinbarkeit mit dem Amt darstellen könnte, wie zum Beispiel ein Mitglied der Bundesregierung sein bzw. Mitglied des Nationalrats oder eine bestimmte Funktion in einer politischen Partei innehaben. Der Präsident und Vizepräsident dürfen zudem keiner der eben erwähnten Tätigkeiten in den letzten fünf Jahren nachgegangen sein. 

Auf diese Weise soll eine hohe Sachkompetenz des VfGH sichergestellt werden.