Sprechen wir über die Nationalratswahl 2019

Wer darf wählen?

Damit Demokratie funktionieren kann, braucht sie genau geregelte Verfahren. Das klingt trocken und kompliziert. Wenn aber Entscheidungen getroffen werden, die für alle gelten sollen, dann muss klar sein, wie sie zustande kommen. In einer Demokratie soll nicht nach Lust und Laune entschieden werden.

Daher ist es auch wichtig, genau zu bestimmen, wer an einer Wahl teilnehmen darf. Das Wahlrecht ist ein sogenanntes „Grundrecht“. Das heißt, es ist besonders geschützt. Gesetze, die das Wahlrecht ändern, müssen sehr genau geregelten Vorgaben entsprechen.

In Österreich haben alle Staatsbürger/innen, die 16 Jahre alt sind, das aktive Wahlrecht. Das heißt, sie dürfen bei Wahlen ihre Stimme abgeben. Mit dem Mindestalter wird vorausgesetzt, dass die Wähler/innen ein Basiswissen über Politik haben und frei entscheiden können. Das wird aber nicht überprüft. Denn in einer Demokratie gehen wir davon aus, dass alle gleich und frei sind, und dass jede und jeder die Meinung sagen und mit anderen diskutieren kann. Es kommt nicht darauf an, ob jemand studiert hat oder mit Ach und Krach durch die Schule gekommen ist.

Damit stellen sich drei schwierige Fragen, die immer wieder diskutiert werden (aber dann offen bleiben):

– Was ist eigentlich mit jenen, die jünger sind? Treffen wir bei Wahlen nicht Entscheidungen, die auch ihre Zukunft beeinflussen?

– Was ist mit jenen, die hier (oft schon lange) leben und keine österreichische Staatsbürgerschaft haben? Sie müssen sich ja auch an alle Gesetze halten und können nicht mitbestimmen.

– Und was ist mit jenen, die gar nicht (mehr) verstehen können, was bei Wahlen passiert? Es geht dabei nicht darum, Menschen als „zu dumm“ zum Wählen anzusehen. Es geht vielmehr um schwierige Fragen wie Umgang mit einer wachsenden Zahl von Menschen, die z.B. Demenz haben.

Vom Wahlrecht darf nur jemand ausgeschlossen werden, der zu einer mehr als fünfjährigen (unbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt wurde, und wenn das Strafgericht – zusätzlich! – den Ausschluss vom Wahlrecht bestimmt hat. Bei „besonderen“ Straftaten wie nationalsozialistischer Wiederbetätigung, Wahlbetrug oder Landesverrat kann der Ausschluss schon erfolgen, wenn die Haftstrafe mehr als ein Jahr beträgt.

Wer wahlberechtigt ist, ist in der Wählerevidenz eingetragen. Diese wird in der Gemeinde, in der man lebt (bei Auslandsösterreicher/innen: gelebt hat) geführt.

Übrigens: In Österreich gibt es ein Wahlrecht aber keine Wahlpflicht. Niemand kann vom Staat, von einer Partei oder seiner Familie gezwungen werden, zur Wahl zu gehen.