Was sagt die Bundesverfassung zu Koalitionsabkommen?

Die Koalitionsfrage und das, was eine zukünftige Regierung tun soll, standen im Mittelpunkt des Nationalratswahlkampfs. Für beides sieht die Bundesverfassung keine Regelungen vor. Es gibt weder Bestimmungen über die Zusammenarbeit von Regierungskoalitionen noch die Notwendigkeit, ein Regierungsprogramm vorzulegen. 

Beides sind in Österreich politische Fragen, für die es kein rechtlich festgelegtes Verfahren gibt. In vielen Parlamenten, etwa dem englischen House of Commons, ist es üblich, dass eine Abstimmung über das Regierungsprogramm stattfindet. In skandinavischen und baltischen Staaten ist es üblich, dass die Regierungen jeweils ein Gesetzgebungsprogramm vorlegen, über das schon frühzeitig im Parlament diskutiert. Auch in der EU geht die Kommission ähnlich vor. In Österreich wurden solche Programme und parlamentarische Diskussionen darüber bislang abgelehnt. ÖVP, SPÖ und FPÖ haben bisher darauf verwiesen, dass es ohnehin Koalitionsabkommen gäbe. 

Ein Koalitionsabkommen ist eine politische Vereinbarung zwischen den Koalitionsparteien. Es ist nicht rechtlich verbindlich. Das heißt, seine Einhaltung oder eine Verletzung der Vereinbarung können nicht von einem Gericht überprüft werden. Der Streit darüber muss politisch gelöst werden. Allerdings ist es seit langem üblich, bestimmte Punkte sehr detailliert zu regeln. Vor allem wird genau festgelegt, was passiert, wenn Abgeordnete der Koalitionsparteien im Nationalrat anders abstimmen oder wie mit Vorschlägen der Oppositionsparteien umgegangen wird. Mit solchen Klauseln wollte man die Koalition absichern und die einzelnen Abgeordneten eng an die Klubs und die vereinbarte Regierungslinie binden.