STAATSAUFBAU

Die Republik Österreich ist ein Staat – dies bedeutet, dass sie über ein Staatsgebiet, ein Staatsvolk und eine sich auf beides beziehende Staatsgewalt verfügt. Die Definition, was ein Staat ist, stammt aus dem Völkerrecht oder internationalem Recht. Damit wird auch festgelegt, dass sich Österreich als Staat mit anderen Staaten auf internationaler Ebene verständigen und Verträge abschließen kann. Als Teil der Staatengemeinschaft ist Österreich auch verpflichtet, internationales Recht – zum Beispiel die Europäische Menschenrechtskonvention oder die Genfer Flüchtlingskonvention – zu beachten. Österreich kann in diesen Fragen nicht alleine entscheiden.

Dies gilt im Besonderen auch für die Republik Österreich als Mitglied der Europäischen Union (EU) (siehe Text Österreich in der Welt). Gemeinsam mit den anderen Mitgliedstaaten wirkt Österreich an der Willensbildung der EU mit und ist für die Einhaltung europäischen Rechts verantwortlich.

Während der Staat Österreich „nach außen“ einheitlich auftritt, ist er im Inneren in vielfacher Weise gegliedert. Das betrifft die sogenannte Staatsgewalt, politische Entscheidungsprozesse und die Verwaltung.

Gewaltentrennung – wie gliedert sich die Staatsgewalt?

Wenn von Staatsgewalt gesprochen wird, wird nicht Gewalt im herkömmlichen Sinne gemeint. Gemeint sind damit vielmehr die unterschiedlichen Bereiche, in denen der Staat und seine Bürgerinnen und Bürger in Kontakt treten und in denen die Einflussbereiche des Staates auf seine Bürgerinnen und Bürger wirksam werden.

In der Staatslehre, die sich mit der Bestimmung und dem Aufbau eines Staates befasst, unterscheidet man drei unterschiedliche Staatsgewalten: die Gesetzgebung, die Verwaltung und die Gerichtsbarkeit. Diese Staatsgewalten sind voneinander getrennt. Damit soll sichergestellt werden, dass nicht zu viel Macht bei einer einzigen Staatsgewalt konzentriert ist. Konzentration von Macht kann zu Missbrauch und damit zu Einschränkungen, aber auch zur Aufhebung von Freiheit für die einzelnen Bürgerinnen und Bürger des Staates führen.

Gesetze werden auf Bundesebene (also österreichweit) und auf Länderebene (in den neun Bundesländern und mit Wirksamkeit nur für das jeweilige Bundesland) beschlossen. Bundesgesetze werden vom Nationalrat (der vom Bundesvolk direkt nach bestimmten Wahlrechtsgrundsätzen gewählt wird) beschlossen. Der Bundesrat kann Einspruch gegen einen solchen Gesetzesbeschluss erheben, er kann ihn aber nur in ganz wenigen Fällen verhindern. In den Bundesrat werden die Abgeordneten von den Landtagen entsendet. Das können Landtagsabgeordnete aber auch andere Personen sein. Damit soll gesichert werden, dass die Länder auch ein Mitspracherecht bei Gesetzen auf Bundesebene haben. Man spricht daher auch von der „Länderkammer“.

Die Gesetzgebung der Länder wird von den Landtagen ausgeübt, die lediglich aus einer Kammer bestehen.

Die Verwaltung ist die zweite Gewalt: ihre Aufgabe ist die Vollziehung der Akte des Parlaments, also der ersten Gewalt. Die Verwaltung kann nur auf der Grundlage von Gesetzen tätig werden. In der Regel erfolgt Verwaltung durch „abhängige“ Organe. Die Verwaltungsorgane handeln nur auf „Auftrag“ (Weisung) der ihnen jeweils übergeordneten Organe, an deren Spitze ein oberstes Organ, etwa ein Bundesminister oder die Landesregierung, steht. Die Verwaltung besteht auf Ebene des Bundes, der Länder und der Gemeinden.

Die Gerichtsbarkeit als dritte Gewalt wacht über die Einhaltung der Gesetze durch die Verwaltung, aber auch durch jeden Einzelnen, etwa im Zivil- und Strafrecht. Verübt jemand gegenüber einer anderen Person eine Straftat, etwa indem er diese am Körper verletzt oder betrügt, dann entscheiden die Gerichte darüber, ob und wie die betreffende Person bestraft wird. Das Gleiche gilt etwa dann, wenn jemand eine andere Person schädigt: dann entscheiden die Gerichte über einen möglicherweise zu leistenden Schadenersatz. Die Gerichtsbarkeit geht vom Bund und von den Ländern aus.

Kontrolle und Zusammenwirken der Gewalten

Die drei Staatsgewalten stehen allerdings nicht völlig beziehungslos nebeneinander, sondern haben die Aufgabe, einander gegenseitig zu kontrollieren. Man spricht in diesem Zusammenhang von den sogenannten Kontrollzusammenhängen. Die Gerichtsbarkeit kontrolliert die Gesetzgebung und die Verwaltung. Die Verwaltung darf ihrerseits nur auf Grund der Gesetze und damit der Akte des Parlaments tätig werden. Die Verwaltung und die Gerichtsbarkeit sind beide der Gesetzgebung unterworfen. Die Verwaltung ist von der Gerichtsbarkeit so getrennt, dass es keine Einrichtungen geben darf, die sowohl Verwaltung als auch Gericht sind. Es ist auch nicht erlaubt, dass Gerichte an Verwaltungsbehörden Weisungen erteilen.

Das Besondere an der Gerichtsbarkeit ist ihre von der Verfassung ausdrücklich garantierte Unabhängigkeit, die sich in der Weisungsfreiheit, der Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit der Richterinnen und Richter zeigt. Richterinnen und Richter entscheiden in eigener Verantwortung. Ihre Entscheidungen können nur von höheren Gerichten („Instanzen“) geändert oder aufgehoben werden.

Kontrollzusammenhänge, die man auch als „checks and balances“ bezeichnet, bestehen zwischen diesen Gewalten darin, dass Verwaltungsorgane auch im Bereich der Gerichtsbarkeit mitwirken können. Das geschieht zum Beispiel, indem der Bundespräsident, das vom Volk direkt gewählte Staatsoberhaupt etwa die Richter der höchsten Gerichte ernennt. Gleichzeitig sind die obersten Verwaltungsorgane, etwa die Bundesministerinnen und Bundesminister, dem Nationalrat und dem Bundesrat politisch und rechtlich verantwortlich. Sie können daher durch ein Misstrauensvotum aus dem Nationalrat abgesetzt werden. Sie können auch vor dem Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten angeklagt werden. Eine Verurteilung kann zum Verlust des Amtes oder sogar zum Verlust des Wahlrechts führen.

Österreich als Bundesstaat

Österreich ist ein Bundesstaat. Die Staatsgewalt ist daher nicht nur auf die oben beschriebenen Staatsgewalten (Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit) aufgeteilt, sondern auch auf die Ebenen des Bundes, der Länder und der Gemeinden.

Der Hauptteil der Staatsgewalt liegt beim Bund. Auf Bundesebene bestehen die meisten Gesetzgebungskompetenzen, das bedeutet hier können die meisten (und auch wichtigsten) Gesetze erlassen werden. Strafrecht, Schule, Verkehr, Polizei und viele wirtschaftliche Angelegenheiten werden einheitlich für ganz Österreich geregelt. Auch die ordentlichen Gerichte (die Streitigkeiten zwischen Bürgerinnen und Bürgern entscheiden und Kriminalfälle behandeln) und ein Großteil der Verwaltung sind einheitlich für ganz Österreich organisiert.

Die Länder können auch einzelne Gesetze erlassen. Ihnen kommt vor allem eine wichtige Rolle in der Verwaltung zu. In jedem Bundesland gibt es auch ein Verwaltungsgericht, die in Streitigkeiten über Verwaltungssachen entscheiden.

Die Bundesverfassung legt genau fest, was die Länder und was der Bund regeln und entscheiden dürfen. Beide müssen sich an diese „Kompetenzverteilung“ halten. Geschieht dies nicht, sind die entsprechenden Gesetze verfassungswidrig. Verfassungswidrige Gesetze können vom Verfassungsgerichtshof, einem besonderen für ganz Österreich zuständigen Höchstgericht, aufgehoben werden.

Die Gemeinden – als dritte Ebene des Bundesstaates – sind lediglich Verwaltungsorgane. Hier werden keine Gesetze beschlossen. Gemeinden sind so genannte Selbstverwaltungskörper. Als solche handeln sie in wichtigen Bereichen unabhängig und damit weisungsfrei gegenüber den Organen des Bundes und der Länder. Als Ausgleich unterliegen aber auch sie einer Aufsicht, die sicherstellt, dass sie sich an die bestehenden gesetzlichen Vorgaben halten.

Damit wird deutlich, dass alle drei Staatsgewalten unterschiedlichen Bindungen unterliegen, deren Einhaltung von den entsprechenden Kontrollorganen auch überprüft werden kann.

Foto: Anna Konrath

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