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RELIGIONS-, GEWISSENS-, GEDANKEN- UND WELTANSCHAUUNGSFREIHEIT

Gedanken-, Gewissens-, Weltanschauungs- und Religionsfreiheit sind in einem Grundrecht zusammengefasst. Es ist nicht nur in „einem Gesetz“ geregelt, sondern in mehreren Gesetzen und Grundrechtskatalogen abgesichert. Damit wird seine große Bedeutung hervorgehoben:

Für Österreich ergänzten und erweiterten auch der Friedensvertrag von St. Germain nach dem Ersten Weltkrieg, und der Staatsvertrag von Wien nach dem Zweiten Weltkrieg dieses Grundrecht.

Rechte von Personen und Gruppen

Gedanken-, Gewissens-, Weltanschauungs- und Religionsfreiheit sichern die Freiheit der einzelnen Person. Zugleich sichern sie die Freiheit von Gruppen, Religionsgemeinschaften zu gründen und die Art, wie sie ihre inneren Aufgaben wahrnehmen und weiterentwickeln wollen.

Gedanken-, Gewissens-, Weltanschauungs- und Religionsfreiheit sind ein Menschenrecht und kein Staatsbürgerrecht. Das heißt, dass sich alle Menschen und religiösen Gruppen, die sich in Österreich aufhalten oder hier wohnen auf sie berufen können. Es ist gleichgültig, woher sie kommen, woher sie stammen, ob sie eine Staatsbürgerschaft besitzen oder staatenlos sind.

Religionsfreiheit in der Rechtsordnung

Die Religionsfreiheit gehört in die Gruppe der Grundrechte, die die geistigen und kulturellen Freiheiten fördern und garantieren. Sie steht in einem engen Zusammenhang vor allem mit der Meinungsäußerungsfreiheit, mit dem Recht auf Bildung, mit dem Recht auf Privatheit und Familie, mit der Wissenschafts- und der Kunstfreiheit. Alle in der Öffentlichkeit diskutierten oder von Gerichten entschiedenen Fälle zur Religionsfreiheit der letzten Jahre betreffen nicht nur die Religionsausübung, sondern auch Fragen der Schule, Erziehung, von Bräuchen oder Traditionen.

Dabei ging es etwa um das Kreuz in den Schulen, das muslimische Kopftuch, die „Mohammed-Karikaturen“, die Beschneidung im Judentum und Islam und das Schächten von Tieren.

Wegen dieser Zusammenhänge können Konflikte zwischen den Grundrechten entstehen. Welches Grundrecht soll dann im Einzelfall den Vorrang vor anderen haben?

Ist beispielsweise ein Kreuz in Amtsräumen Nichtchristen und Atheisten bei Amtshandlungen zuzumuten? Wofür auch immer das muslimische Kopftuch symbolisch stehen mag, es ist ein Bekleidungsstück, das einem privaten Lebensstil zuzuordnen ist; Privatheit darf aber der Staat nicht regeln. Die geschützte Unversehrtheit des Körpers hat eine geringere rechtliche Bedeutung als der jahrtausendalte religiöse, medizinisch korrekt ausgeführte Brauch der Beschneidung. Oder ein an sich verständlicher Tierschutz muss dem fachmännisch durchgeführten, religiösen Brauch der Tötung von Tieren auf Grund religiöser Speisegesetze weichen. Karikaturen sind in der Regel künstlerische Produkte. Kunst und Wissenschaft dürfen im Normalfall aber nicht durch religiöse Bedenken eingeschränkt werden.

Religion ist also mehr, sie betrifft eine Lebensweise und ist mit sozialen Beziehungen und mit kulturellen Traditionen verbunden. Ein Grundrecht auf Kultur kennt die österreichische Rechtsordnung nicht. Mit der Religionsfreiheit werden daher auch Elemente des Selbstverständnisses von Menschen und ihres kulturellen und religiösen Lebenseinstellungen gesichert.

Religionsfreiheit und europäische Geschichte

Das Grundrecht der Religionsfreiheit hat eine lange konfliktreiche Geschichte, denn Religion war jahrhundertelang ein Teil der europäischen Machtkämpfe. In blutigen Kriegen und Auseinandersetzungen, in Verfolgungen, Vertreibungen und Enteignungen. Religion wurde immer wieder für politische Zwecke gebraucht und Gewalt wurde immer wieder „im Namen Gottes“, der „wahren Religion“ und der „rechtmäßigen Kirche“ ausgeübt.

Dieses Grundrecht ist aber auch zum Vorläufer des religiösen, gesellschaftlichen und politischen Pluralismus in Europa geworden. An Hand seiner Geschichte kann man die einzelnen Schritte nachvollziehen, die zu einem Bewusstsein der Toleranz und der Anerkennung von Pluralismus in den europäischen Ländern geführt haben – und zwar lange vor der Epoche der Aufklärung und der Französischen Revolution 1789.

Mit dem Religionsfrieden von Augsburg 1555 wurde festgelegt, dass die Herrscher die Religion der Untertanen bestimmen konnten. Andersgläubige mussten auswandern oder die Religion wechseln (konvertieren), aber es gab erstmals eine Wahl.

Der Westfälische Friede 1648 nach dem 30jährigen Krieg leitete – trotz vieler Rückschläge durch Vertreibungen und Enteignungen – eine Entwicklung ein, die religiöse Überzeugungen überall in Europa zu schützen begann. Grundlage dafür war die Anerkennung der Gleichheit aller Menschen (gemeint waren allerdings nur Christinnen und Christen) als Getaufte und Gläubige.

Der Schritt zur allgemeinen und politischen Gleichheit wurde am Ende des 18. Jahrhunderts getan. Im 19. und 20. Jahrhundert wurde Gleichberechtigung in vieler Hinsicht verwirklicht (siehe Text Gleichberechtigung).

Grundlage von und Garantie für Pluralismus

Was für alle Grundrechte gilt, gilt auch für die Religionsfreiheit: Sie ist die Ursache des religiösen Pluralismus – ohne sie wäre es gar nicht möglich, dass Menschen in einem Staat ihren jeweiligen Glauben leben könnten. Zugleich ist Religionsfreiheit die Garantie für Pluralismus. Für Staatsreligionen und Bekenntnisse mit einen absoluten religiösen Wahrheitsanspruch war der religiöse Pluralismus daher zunächst unannehmbar.

Es dauerte oft lange, bis dieses Grundrecht akzeptiert wurde. So anerkannte die römisch-katholische Kirche den Pluralismus erst durch die Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils in den 1960er-Jahren. Die Achtung aller Grundrechte hat zu Respekt vor anderen und zur Anerkennung der Pluralität und zum Frieden zwischen Völkern, Minderheiten, Ethnien und Konfessionen beigetragen.

Religionsfreiheit im Einzelnen

Religionsfreiheit bedeutet, eine Religion, eine Konfession, eine Denomination oder ein Bekenntnis frei zu wählen und frei und öffentlich bekennen zu dürfen (z.B. in behördlichen Dokumenten, z.B. bei Fronleichnamsprozessionen). Religion kann hinterfragt werden. Ein religiöses Bekenntnis muss nicht ein für alle mal feststehen.

Religionsfreiheit bedeutet weiters, den Glauben für sich allein oder in Gemeinschaft mit anderen, privat oder öffentlich, auszuüben. Das kann durch Gottesdienste, religiöse Feiern, Andachten und Meditationen, durch Unterricht (z.B. Religionsunterricht an Schulen, Führung von konfessionellen Bildungseinrichtungen), ganz besonders aber durch die Beachtung religiöser Gebräuche und Feste geschehen. Das nennen wir mit einem Fachbegriff positive Religionsfreiheit.

Religionsfreiheit wird allerdings nicht schrankenlos gewährt. Sie darf durch demokratisch beschlossene Gesetze geregelt und auch eingeschränkt werden insbesondere im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Gesundheit und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer Personen.

Religionsfreiheit bedeutet aber auch das Recht, keine Religion zu wählen, zu bekennen oder auszuüben, von der religiösen Praxis anderer nicht belästigt und zu keiner religiösen Handlung gezwungen zu werden. Ausnahmen davon gibt es nur, wenn eine gesetzmäßig angeordnete Betreuung durch Eltern/Erziehungsberechtigte (z.B. gestützt auf das Grundrecht „Elternrecht“) oder durch gerichtlich berufene Sachwalter vorliegt. Diese „negative Religionsfreiheit“ schließt ein, die Religion und das Bekenntnis aus eigenem zu verlassen oder wechseln zu dürfen. Der Staat regelt übrigens den Austritt, um vor möglichen Druck der Religionsgemeinschaft oder der Familie zu schützen.

Weltanschauungsfreiheit

Weltanschauungen, dazu gehören politische Überzeugungen ebenso wie der Atheismus, sind den Religionen rechtlich gleichgestellt. Die Abgrenzung zwischen Religion und Weltanschauung ergibt sich aus der Annahme einer Transzendenz (= von etwas, das über die unmittelbare Erfahrung der Welt hinausgeht) des Menschen durch Religion, in der Regel auch aus einem „Gottesbezug“. Gerade diese Dimensionen leugnen Atheisten.

Gedankenfreiheit

„Die Gedanken sind frei, wer kann sie erraten? … Kein Mensch kann sie wissen, kein Jäger erschießen. Es bleibet dabei, die Gedanken sind frei“, so heißt es in einem alten Volkslied enthalten in der Sammlung „Aus des Knaben Wunderhorn“. Dass es tatsächlich so bleibt, ist das Ziel der Gedankenfreiheit. Sie ist aktuell wie damals. Heute richtet sie sich beispielsweise gegen behördliche Maßnahmen, die durch neue Forschungsergebnisse in Pharmazie und Nanotechnologie möglich geworden sind oder gegen die Überwachung des Internets, die es möglich macht „Profile“ über Einstellungen und Interessen von Menschen zu erstellen.

Gewissensfreiheit

Mit Gewissen beschreiben wir, dass Menschen eine Vorstellung davon haben, was gut und richtig, und was böse oder abzulehnen ist. Gewissensfreiheit schützt heute z.B. Forscher und Forscherinnen. Sie dürfen nicht gezwungen werden, ihre Einsichten und Überzeugungen aus politischen Gründen zu verbiegen, zu manipulieren, aufzugeben oder ihnen abzuschwören. Ebenfalls geschützt werden Ärztinnen und Ärzte, die mit dem Hippokratischen Eid sogar versprochen hatten, ausschließlich dem Leben, dem Wohle und der Gesundheit der Menschen zu dienen, aber veranlasst werden sollen, gegen diesen Eid zu handeln oder gegen ihre wissenschaftliche und ärztliche Überzeugung politisch erwünschte Ergebnisse zu vertreten, Behandlungen abzulehnen oder durchzuführen, zu operieren oder nicht zu operieren.

Religionsfreiheit in Gemeinschaft

Aus der Vorschrift, wonach jeder Mensch seine Religion oder Weltanschauung mit anderen öffentlich bekennen und ausüben darf, folgt, dass die gemeinsame öffentliche Religionsausübung durch geeignete Gemeinschaftsformen organisiert werden darf.

In vielen Religionen, wie z.B. dem Judentum und Christentum, steht das Bekenntnis und die Ausübung des Glaubens in der Gemeinschaft im Mittelpunkt. Das wurde auch ins Recht übernommen.

Damit eine Religionsgemeinschaft vom Staat anerkannt wird, gibt es besondere rechtliche Verfahren. In Österreich und vielen anderen europäischen Staaten muss sich eine Religion zuerst als Bekenntnisgemeinschaft registrieren, das ist die erste Stufe. Später kann die Anerkennung als Kirche oder Religionsgesellschaft, die zweite Stufe, folgen. In beiden Fällen entstehen juristische Personen, das sind Gruppen, die am Rechts- und Wirtschaftsleben teilnehmen können. In Österreich werden sie zu einer „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ und haben somit auch eine besondere öffentliche Verantwortung.

Für die Registrierung und Anerkennung sind bestimmte Kriterien zu erfüllen: Die Bekenntnisgemeinschaften müssen etwa den Nachweis erbringen, dass sie sich aus mindestens 300 ausschließlich ihrer Gemeinschaft zugehörigen Mitgliedern bilden. Sie müssen Statuten und Unterlagen vorlegen, die über Lehre, Praxis, Organisation ausreichend Auskunft geben und die Anerkennung der öffentlichen Ordnung sichern.

Für die Anerkennung als Religionsgesellschaft ist zusätzlich gefordert, dass die Bekenntnisgemeinschaft einen Mitgliederstand von mindestens zwei Promille der österreichischen Bevölkerung erreicht und dass sie 20 Jahre, davon mindestens 5 Jahre als Bekenntnisgemeinschaft, in Österreich tätig gewesen ist. Ferner muss sie eine positive Grundeinstellung zu Gesellschaft und Staat haben. Denn „der Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte ist vom Religionsbekenntnis unabhängig“, „den staatsbürgerlichen Pflichten darf durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen“ und die Religionsgemeinschaften „bleiben den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen“. So drücken es schon die Art 14 und 15 Staatsgrundgesetz 1867 aus. Ihre geistlichen Amtsträger müssen eine geeignete Ausbildung haben. Die Gemeinschaft hat weiters nachzuweisen, dass sie ihre Kosten nachhaltig alleine finanzieren kann. Missionierung unter den anerkannten Religionsgesellschaften wird ausgeschlossen. Verstöße gegen die Religionsgesetze sind Gründe für die Aberkennung des Rechtsstatus und können sogar zur Auflösung der Religionsgesellschaft führen.

Die Anerkennung berechtigt die Kirchen und Religionsgesellschaften, ihre inneren Angelegenheiten selbst zu ordnen. Sie können ihre Organisation selbst festlegen, die Qualifikation und den Einsatz des Personals zu regeln, ihr Vermögen selbst zu verwalten und geeignete Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Eine Liste der in Österreich anerkannten Religionsgemeinschaften findet sich hier.

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