Der Verfassungsgerichtshof und die Staatsgerichtsbarkeit

Es gibt verschiedene Arten, die Tätigkeit der obersten Staatsorgane zu kontrollieren. Wenn im Nationalrat Anfragen an Regierungsmitglieder gestellt werden, ein Untersuchungsausschuss eingerichtet wird oder ein Misstrauensantrag kommt, spricht man von politischer Kontrolle. Der Rechnungshof prüft die Staatsfinanzen, das ist finanzielle Kontrolle. Und der Verfassungsgerichtshof (VfGH) kann angerufen werden, um die Amtsführung rechtlich zu kontrollieren.  

Der Nationalrat kann die Bundesregierung und ihre Mitglieder beim VfGH anklagen, wenn sie im Rahmen ihrer Amtstätigkeit schuldhaft ihre Pflichten verletzen. Dabei handelt es sich nicht um die Verletzung von Pflichten aus einem privat geschlossenen Vertrag oder Falschparken. Es geht um die sogenannte staatsrechtliche Verantwortung. Der Bundespräsident muss schuldhaft die Bundesverfassung verletzt haben, in den anderen Fällen kann jede Rechtsverletzung geltend gemacht werden. Wird der Person auch eine strafrechtliche Handlung, die mit der Amtstätigkeit des Anzuklagenden in Verbindung steht, vorgeworfen, entscheidet ebenfalls der VfGH darüber.  

Die Erhebung einer Klage ist mit zahlreichen Hürden verbunden und kommt praktisch nie vor. Berühmt ist der Fall, in dem die Bundesregierung 1984 den Salzburger Landeshauptmann angeklagt hat, weil er die Geschäftsöffnung am 8. Dezember ermöglichte. 

Den Bundespräsidenten kann nur die Bundesversammlung anklagen (das sind Nationalrat und Bundesrat). Der Nationalrat kann mit Mehrheitsbeschluss die Bundesregierung oder ihre Mitglieder anklagen. Für Mitglieder der Landesregierung bedarf es eines Beschlusses des jeweiligen Landtages. Für Landeshauptleute fasst die Bundesregierung den Beschluss. Das heißt, in der Regel wird sich keine Mehrheit für einen solchen Beschluss finden! 

Die Konsequenz einer Verurteilung durch den VfGH kann den Amtsverlust der Person zur Folge haben, in besonders schwerwiegenden Fällen auch den zeitweiligen Verlust der politischen Rechte, wie das aktive und passive Wahlrecht. Liegt kein schwerwiegender Verstoß vor, kann sich der VfGH auf die Feststellung der Rechtsverletzung beschränken.