Was ist, wenn BundesministerInnen oder der Bundespräsident krank werden?

Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch Mitglieder der Bundesregierung, der Bundespräsident oder die Präsident/inn/en des Nationalrates erkranken und ihr Ämter zumindest für eine Zeit nicht ausüben können. Die Bundesverfassung nennt das „Verhinderung“. 

Wenn der Bundespräsident verhindert ist, gehen alle seine Funktionen und Aufgaben auf den Bundeskanzler über (Artikel 64 Bundes-Verfassungsgesetz [B-VG]). Wenn die Verhinderung länger als 20 Tage dauert, übernehmen die drei Präsident/inn/en des Nationalrates. Sie müssen dann über jede Entscheidung abstimmen. Die Funktionen bleiben auch dann, wenn eine/r oder zwei von ihnen verhindert sind. Wenn nur zwei da sind, entscheidet die oder der Ranghöhere. 

Wenn der Bundeskanzler verhindert ist, vertritt ihn der Vizekanzler in allen Funktionen und Rechten (Artikel 69 B-VG). Wenn der Vizekanzler auch verhindert ist, kommt die/der dienstälteste Bundesminister/in zum Zug. 

Wenn ein/e Bundesminister/in verhindert ist, entscheidet er oder sie, ob sie eine/n andere/n Bundesminister/in um die Vertretung ersucht oder eine leitende Beamtin bzw. einen leitenden Beamten des Ministeriums mit der Vertretung beauftragt. Wenn es eine/n Staatssekretär/in gibt, vertritt sie oder er den/die Bundesminister/in (Artikel 73 B-VG). 

Wenn der Präsident des Nationalrates verhindert ist, dann vertritt ihn zuerst die 2. Präsidentin usw. Wenn alle drei Präsident/inn/en ausfallen, muss der Nationalrat so schnell wie möglich drei Vorsitzende (zur Überbrückung) oder drei neue Präsident/inn/en wählen.