Hände fangen 100-Euro-Schein

Vorgaben für das Budget

Wir haben in dieser Serie schon erwähnt, dass das Budget nicht „völlig frei“ erstellt werden kann (siehe Beitrag “Budget als in Zahlen gegossene Politik“). Die Bundesverfassung, verschiedene Gesetze und auch das Europarecht legen eine ganze Reihe von Bedingungen dafür fest.

Zunächst einmal bestimmt Artikel 13 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), dass Bund, Länder und Gemeinden bei ihrer Haushaltsführung (dazu gehört auch die Erstellung des Budgets) auf die „Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und nachhaltig geordnete Haushalte“ ausrichten sollen. Das bedeutet unter anderem, dass der Schuldenstand nicht zu hoch werden soll.

Dann bestimmen Artikel 51 Absatz 9 B-VG (https://bit.ly/2HZWDU0) und das Bundeshaushaltsgesetz unter anderem, dass das Budget auch das Ziel haben soll, die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.

Artikel 126b B-VG (https://bit.ly/2IQFWvF) bestimmt, wie der Rechnungshof die Gebarung (das meint alles, was mit der Haushaltsführung, den Ausgaben usw. zu tun hat) des Bundes prüfen soll. Er soll dabei auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit achten. Diese Bedingungen müssen daher auch bei der Budgetplanung beachtet werden.

Ja, und dann gibt es noch eine Reihe von Vorgaben, zu denen sich alle Mitglieder der Europäischen Union bzw. alle Staaten, die den Euro als Währung haben, verpflichtet haben. Dazu gehören die Maastricht-Kriterien, nach denen das Defizit (das ist der Betrag, um den die Einnahmen geringer sind als die Ausgaben des Staates) maximal 3% des Brutto-Inlandsprodukt des Staates betragen darf. Dazu gehören auch verschiedene Regeln, wie die Mitgliedstaaten ihre Budgetplanung abstimmen sollen. Einzelne Mitgliedstaaten, zu denen auch Österreich gehört, haben 2012 den sogenannten Fiskalpakt abgeschlossen, der noch strengere Regeln für die Aufnahme von Schulden und vor allem den Abbau von Schulden vorsieht (mehr dazu hier https://bit.ly/2uhfqbJ).