Sprechen wir über Regierung, Verwaltung und Gerichte

Die Verwaltung und die Gerichte unterscheiden sich wesentlich darin, wie die jeweiligen „Organe“ ihre Aufgaben erfüllen. Organe der Gerichtsbarkeit (also Richterinnen und Richter) sind unabhängig. Demgegenüber sind Verwaltungsorgane in ihrer amtlichen Tätigkeit nicht frei, sondern grundsätzlich weisungsgebunden. Eine Weisung kann man sich vorstellen, wie einen Auftrag, an den man sich halten muss. Die Verwaltung ist so aufgebaut, dass die einzelnen Organe von den jeweils vorgesetzten Weisungen erhalten und diesen dafür auch verantwortlich sind. Die Pyramide geht so hoch bis zu der jeweiligen Bundesministerin oder dem Bundesminister. Gemeinsam mit dem Bundeskanzler und dem Vizekanzler bilden die Bundesministerinnen und -minister die Bundesregierung. Nur die obersten Verwaltungsorgane sind weisungsfrei. Konkret sind das die Bundesministerinnen und -minister, die Bundesregierung insgesamt und der Bundespräsident.   

Die Verwaltung und die Gerichte sind also nach verschiedenen Logiken organisiert und voneinander getrennt. Das war nicht immer so. Vor circa 150 Jahren waren „gemischte Bezirksämter“ sowohl für die Verwaltung als auch die Gerichtsbarkeit zuständig. Heute regelt die Bundesverfassung ausdrücklich, dass diese beiden Staatsgewalten nicht vermischt werden dürfen: „Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt“ (Art 94 Abs 1 B-VG).  

Wie kann es dann aber sein, dass der Justizminister einem Staatsanwalt eine Weisung erteilt? (Diese Frage wurde in Posting 1 aufgeworfen) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind laut Bundesverfassung Organe der Gerichtsbarkeit. Sie ermitteln in Strafverfahren und erheben gegebenenfalls Anklage. Im Gegensatz zu den anderen Organen der Gerichtsbarkeit, den Richterinnen und Richtern, sind die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aber nicht unabhängig. In ihrer Tätigkeit, also bei der Ermittlung des Tathergangs und der Anklage, sind sie an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden. Das gilt auch für die Weisungen des Justizministers.  

Das Konzept der Gewaltenteilung sieht auch Kontrollen vor. Die Verwaltungsorgane sind an die Gesetze gebunden. Ob ihre Tätigkeit den Gesetzen entspricht, überprüfen die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof.  

So wie bei Abgeordneten und Richterinnen und Richter enthält unsere Bundesverfassung auch Regeln für die Unvereinbarkeit zwischen Organen der Gerichtsbarkeit und Regierungsmitgliedern. Bundesministerinnen und Bundesminister dürfen keinen anderen Beruf ausüben und können daher nicht gleichzeitig Richterinnen und Richter sein. Aber sie können danach (wieder) Richterinnen und Richter werden.  

Diskutiert wurde unlängst auch, wie es zu bewerten ist, wenn eine Ministerin oder ein Minister im Anschluss an das Ministeramt an ein Gericht wechselt. Sogenannte „Cooling off“-Phasen sind in Österreich nämlich nur beim Wechsel in das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes oder Verwaltungsgerichtshofes  vorgesehen, bei diesen müssen Wartezeiten eingehalten werden.