Sprechen wir über die Europäische Kommission

Die Europäische Kommission wird oft als „Motor der Europäischen Union“ bezeichnet. Diese treibende Kraft verdankt sie ihrer Monopolstellung für neue Rechtsvorschriften. Man spricht vom sogenannten „Initiativrecht“. Dieses sieht vor, dass die Kommission Vorschläge für neue Rechtsakte erarbeitet, die sie dann an das Europäische Parlament und den Rat (nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Rat) weiterleitet. Diese beschließen dann den – im Laufe der Diskussionen meist veränderten – vorgeschlagenen Rechtsakt. Wenn die Kommission nicht tätig wird, können daher Parlament und Rat nur in seltenen, speziell geregelten Fällen selbst aktiv werden und Themen für die Gesetzgebung von sich aus behandeln. Außerdem kann die Kommission eigene Rechtsakte – ohne Mitwirkungsmöglichkeit des Rates oder Parlaments – erlassen, mit denen EU-Vorschriften ergänzt oder geändert werden.

Will man die Europäische Kommission im Sinne der Gewaltenteilungslehre einordnen, scheint daher die Staatsgewalt „Gesetzgebung“ (Legislative) naheliegend. Das ist allerdings nicht so einfach, die Kommission hat nämlich noch weitere Aufgaben, die eher für ein Exekutivorgan (also als Teil der Verwaltung) sprechen: Eine wesentliche Aufgabe der Kommission liegt darin, die Einhaltung des EU-Rechts zu überwachen (etwa, wenn Richtlinien verspätet umgesetzt werden). Sie wird daher auch „Hüterin der Verträge“ genannt. Außerdem ist sie für die strategische Planung und Umsetzung innerhalb der EU zuständig. Aufgrund ihrer vielfältigen Aufgaben lässt sich die Europäische Kommission daher nicht leicht einordnen. In der Regel wird sie allerdings als Regierung der Europäischen Union bezeichnet.

Wenn die Europäische Kommission Entscheidungen trifft, macht sie das nicht im Alleingang. Die nationalen Parlamente haben etwa Mitwirkungsrechte, wenn es um die Vorbereitung neuer Rechtsakte geht (= „Frühwarnmechanismus“ – wir erklären das in der Folge über Subsidiarität!). Im Rahmen des sogenannten „Politischen Dialogs“ informiert die Kommission die nationalen Parlamente über geplante Gesetzgebungsakte und übermittelt ihnen relevante Dokumente. Dadurch haben die nationalen Parlamente die Chance, Stellungnahmen abzugeben und so am Entscheidungsprozess mitzuwirken. Diese Aufgabe ist auch in Artikel 23f des Bundesverfassungsgesetzes für Österreich geregelt. Ebenfalls Teil des „Politischen Dialogs“ sind gegenseitige Besuche zwischen den Kommissionsmitgliedern und den Abgeordneten nationaler Parlamente.

Einen rechtlichen Rahmen fand der „Politische Dialog“ im Vertrag von Lissabon. Auch die österreichische Bundesverfassung sieht vor, dass der Nationalrat und der Bundesrat ihre Meinungen über EU-Vorhaben übermitteln können. Dazu verfassen sie eine entsprechende Mitteilung an das zuständige Organ der EU. (Art 23f B-VG)

Das österreichische Parlament stellt eine EU-Datenbank zur Verfügung. In dieser kann sich die Öffentlichkeit laufend über aktuelle EU-Dokumente, Dokumente österreichischer Organe sowie Dokumente der Verhandlungen der EU-Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates informieren.