Gefängniszaun, Foto: pixabay.com

SCHULD & STRAFE

Wenn Verfassung und Rechtsstaat wirksam sein und Bestand haben sollen, muss Recht durchgesetzt werden können (siehe Text Rechtsstaat). Dafür gibt es Sicherheitsbehörden (Polizei), Verwaltungsbehörden und Gerichte. Wird gegen Rechtsnormen verstoßen, muss der Staat darauf reagieren, um zu zeigen, dass das Gesetz gilt und von den Behörden durchgesetzt wird. Das Strafrecht ist das strengste und eingriffsintensivste Instrument, um auf Verstöße zu reagieren. Es soll daher nur dann eingesetzt werden, wenn andere Mittel nicht mehr ausreichen.

Aufgabe des Strafrechts ist der Schutz des Zusammenlebens der Menschen in der Gemeinschaft. Das Strafrecht bestimmt, welche Verstöße gegen die soziale Ordnung Straftaten sind, und droht als Folge solcher Verstöße eine Strafe an. In erster Linie funktioniert dieses Zusammenleben ohne staatlichen Zwang aufgrund sozialer Kontrolle. Menschen achten innerhalb sozialer Gruppen wie beispielsweise Familie, Schule, Nachbarschaft, Arbeitsplatz oder Vereinen aufeinander. Sie wissen in der Regel, was im Zusammenleben erwartet wird und was verboten ist. Diese Sozialordnung wird durch die Rechtsordnung verstärkt.

Was ist eine Strafe?

Strafe ist die Auferlegung eines Übels wegen einer erheblichen Rechtsverletzung. Dadurch soll öffentlich zum Ausdruck gebracht werden, dass solche Taten abgelehnt (mit einem Fachbegriff: „missbilligt“) werden. Ein solches „Übel“ ist z.B. eine Gefängnisstrafe. Der Ausspruch der Strafe darf nur durch ein Gericht erfolgen.

Keine Strafe ohne Gesetz

Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe ist, dass jemand gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen hat und dieser Verstoß vom Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht wird. Der Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ gehört zu den wichtigsten Prinzipien eines Rechtsstaats. Die Verhängung einer Strafe für ein Verhalten, ohne dass dieses bereits zum Tatzeitpunkt ausdrücklich vom Gesetz mit Strafe bedroht ist, ist nicht zulässig. Das Gericht darf daher nicht selbst festlegen, welche Taten es bestraft oder nicht – auch dann nicht, wenn Medien, Öffentlichkeit und Politik fordern, dass „jetzt sofort hart durchgegriffen werden muss“. Die Schaffung neuer Strafgesetze liegt allein beim Gesetzgeber (siehe Text Demokratie). Das Gericht ist damit in seiner Macht durch die Vorgaben des Gesetzgebers beschränkt. Strafen dürfen zudem nicht rückwirkend auf Sachverhalte angewendet werden und es darf keine strengere als die zur Tatzeit angedrohte Strafe verhängt werden.

Die Entscheidung, welche Taten mit Strafe belegt werden, ist je nach Kulturkreis und im Laufe der Geschichte verschieden. Es ist Ergebnis demokratischer Diskussionen, welche Rechtsgüter in der Gesellschaft als schützenswert angesehen werden.. Das Strafrecht dient dem Schutz der elementaren Rechtsgüter, wie z.B. dem Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, des Vermögens, der Freiheit oder der sexuellen Integrität.

Keine Strafe ohne Schuld

Die Verhängung einer Strafe setzt voraus, dass der Täter oder die Täterin schuldhaft gegen eine Rechtsnorm verstoßen hat: Die Tat muss ihm/ihr persönlich zum Vorwurf gemacht werden können („Keine Strafe ohne Schuld“, Schuldprinzip) (siehe Text Freiheit). Handelt jemand nicht schuldhaft (Kinder unter 14 Jahren, Zurechnungsunfähige) ist eine Bestrafung nicht zulässig. Die Schuld ist nicht nur die Voraussetzung, sondern auch die Grenze der Strafe. Das Maß der Strafe darf daher das Maß der Schuld nicht übersteigen. Im Einzelfall kann es freilich schwierig sein , das konkrete Maß der Schuld (und damit auch das Maß der Strafe) zu bestimmen.

Handelt der Täter nicht schuldhaft, darf keine Strafe verhängt werden. Allerdings kann es auch aufgrund der besonderen Gefährlichkeit des Täters unter Umständen notwendig sein, dass der Staat mit entsprechenden Maßnahmen reagiert. Solche Maßnahmen werden als vorbeugende Maßnahmen bezeichnet. Praktisch bedeutsam ist insbesondere die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Sie kann nach einer Straftat unabhängig von der Schuld des Täters aufgrund dessen Gefährlichkeit erfolgen.

Welche Strafen gibt es?

Das österreichische Strafrecht sieht als Hauptstrafen Geld- und Freiheitsstrafen vor.

Geldstrafen bestehen in der Bezahlung eines bestimmten Geldbetrages. Sie werden in Tagessätzen bemessen. Ziel ist es, dass der Täter für eine bestimmte Anzahl an Tagen eine fühlbare Herabsetzung seines Lebensstandards erleidet. Ihm soll persönlich im Wesentlichen das Existenzminimum bleiben. Die Zahl der Tagessätze hängt von der Schuld des Täters ab, also als wie schwer die Tat des Täters bewertet wird. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters. Das Tagessatzsystem soll es ermöglichen, Geldstrafen in einer Weise zu bemessen, durch die sie Reiche und Arme in ähnlicher Weise trifft.

Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer („lebenslang“) oder auf eine bestimmte Zeit (mindestens einen Tag und höchstens 20 Jahre) verhängt.

Freiheits- und Geldstrafen müssen nicht unbedingt vollzogen werden, sondern ihr Vollzug kann vorläufig ausgesetzt werden. Die Strafe kann bedingt nachgesehen werden („auf Bewährung“). Das bedeutet, dass der Täter eine bestimmte Probezeit erhält. Wenn er in dieser Zeit keine neue strafbare Handlung begeht, muss er nicht ins Gefängnis oder die Geldstrafe (teilweise) nicht bezahlen. Die Strafe wird zwar verhängt, ihr Vollzug wird dem Täter aber nur angedroht.

Dahinter steckt der Gedanke, dass die Kriminalstrafe das schärfste Instrument darstellt, das dem Staat zur Reaktion auf Gesetzesverstöße zur Verfügung steht. Dieses Instrument soll sorgsam eingesetzt werden, damit es dort, wo es wirklich notwendig ist, auch wirkungsvoll ist. Strafen sollen nur dann und in jener Intensität eingesetzt werden, die notwendig ist, um den Zweck zu erreichen.

Was ist der Zweck einer Strafe?

Das österreichische Strafrecht ist geprägt vom Gedanken, dass Strafe ein Mittel zur Verhinderung von Straftaten in der Zukunft ist (der Fachbegriff dafür ist „Prävention“). Zum einen geht es darum, die Täterin von künftigen strafbaren Handlungen abzuhalten und zu einem rechtstreuen Verhalten zu erziehen (Spezialprävention). Zum anderen soll durch die Androhung und Verhängung einer Strafe der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegengewirkt werden (Generalprävention). Es soll der Allgemeinheit gezeigt werden, dass auf Straftaten reagiert wird und dass man sich daher an die Rechtsvorschriften halten soll. Einerseits soll die Allgemeinheit durch die Furcht vor Strafen abgeschreckt werden, andererseits soll auch das Vertrauen auf die Durchsetzung des Rechts gestärkt werden.

Der früher für das Strafrecht prägende Vergeltungsgedanke, wonach die Strafe als Ausgleich für eine Straftat verstanden wird, ist dem österreichischen Strafgesetzbuch fremd. Es soll durch die Bestrafung nicht Rache an der Täterin genommen werden, vielmehr soll er wieder in ein friedvolles Zusammenleben in der Gesellschaft zurückgeführt werden („resozialisiert“) werden.

Wer bestimmt über die Strafe?

Die Verhängung von Strafen ist allein Aufgabe des Staates. Daher entscheidet darüber ein Gericht, das aus einem oder mehreren Richtern besteht. Das Gericht hat zu überprüfen, ob eine Person tatsächlich eine Straftat begangen hat, danach hat es zu beurteilen, welche Strafe passend ist. Dabei spielt zum Beispiel eine Rolle, ob die Person bereits einmal bestraft wurde , wie groß der Schaden oder die Verletzung durch die Tat war und ob die Person ein Geständnis abgelegt hat.

Wird jemand von einem Strafgericht verurteilt, führt dies auch zu einer Registrierung im Strafregister. Man spricht davon, dass die Person „vorbestraft“ ist. Derartige Vorstrafen können sich bei einer späteren neuerlichen Verurteilung, aber auch sonst im täglichen Leben nachteilig auswirken, solange die Strafe nicht getilgt ist. Viele Arbeitgeber verlangen die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung, die Auskunft über allfällige nicht getilgte Verurteilungen gibt. Daher reichen die Auswirkungen einer strafgerichtlichen Verurteilung über die Strafe hinaus, indem der Täter durch sie stigmatisiert wird.

Neben den Kriminalstrafen, die von Gerichten verhängt werden, kennt das österreichische Recht auch Verwaltungsstrafen, die bei weniger schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen (etwa Geschwindigkeitsüberschreitung beim Autofahren) von Verwaltungsbehörden verhängt werden. Die vorrangigen Strafen im Verwaltungsstrafrecht sind Geldstrafen. Von Verwaltungsbehörden verhängte Freiheitsstrafen dürfen drei Monate keinesfalls übersteigen. Verwaltungsstrafen werden nicht im Strafregister registriert; der Täter wird durch sie daher auch nicht mit einer Vorstrafe belastet.

Alternativen zu Strafen

Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass die Kriminalitätsrate weitgehend unabhängig davon ist, ob strengere oder mildere Strafen verhängt werden. Es kommt in erster Linie darauf ankommt, dass durch die staatlichen Behörden überhaupt auf Straftaten reagiert wird. Ausgehend von diesen Ergebnissen und der Erkenntnis, dass Strafen oftmals eine Reihe negativer Effekte mit sich bringen, hat sich seit den 1980er-Jahren – beginnend im Jugendstrafrecht – die sogenannte Diversion entwickelt. Das ist eine Alternative zur klassischen Bestrafung mittels Geld- und Freiheitsstrafen. Bei weniger schweren Straftaten (z.B. Körperverletzungen, kleineren Diebstählen) wird bewusst auf eine Verurteilung des Täters und die Verhängung von klassischen Strafen verzichtet. Stattdessen wird das Strafverfahren auf eine weniger förmliche Art und Weise erledigt, die es ermöglicht, stärker auf die Person und ihre Tat einzugehen. Das Gesetz sieht als diversionelle Maßnahmen die Zahlung eines Geldbetrages, die Erbringung gemeinnütziger Leistungen, die Bestimmung einer Probezeit und den Tatausgleich vor. Anders als im klassischen Strafverfahren kann bei der Diversion der Beschuldigte nicht mittels Zwang zur Mitwirkung veranlasst werden. Er muss bereit sein, sich freiwillig auf die ihm vorgeschlagene diversionelle Maßnahme einzulassen. Allerdings steht im Hintergrund stets das förmliche Strafverfahren, das im Falle des Scheiterns der diversionellen Maßnahme weitergeführt wird. Heute wird ungefähr die Hälfte aller anklagereifen Fälle durch Diversion erledigt.

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